Erbschaftssteuer – diese steuerlichen Aspekte sollten Sie beachten
Gewiss, der Erhalt einer Erbschaft geht in der Regel mit einer traurigen Gefühl einher. Dennoch kann ein Erbe aus finanzieller Sicht attraktiv sein. Meist besteht bei den Erben aber Unklarheit darüber, ob überhaupt Steuern entrichtet werden müssen und wie hoch gegebenenfalls die Steuerlast ist. Wie funktioniert die Erbschaftssteuer genau? Welche Faktoren beeinflussen die Steuerhöhe? Alles Wichtige rund ums Thema Erbschaftssteuer und die Nutzung von Steuerfreibeträgen erfahren Sie hier.
Ein Erbe wird wie jedes Einkommen vom Staat besteuert
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Erbschaftsteuer für jede Person, die als Erbe oder Erbin ein Vermögen erwirbt. Dabei kann der Nachlass, z. B. in Form eines Testaments, nicht nur Geldvermögen umfassen, sondern auch verschiedene Sachwerte wie Immobilien, Wertpapiere oder Geschäftsanteile. Mit Antritt der Erbschaft geht auch die Verpflichtung einher, dem Finanzamt die erworbenen Vermögenswerte anzuzeigen.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Erbschafts- und Schenkungssteuer sind eng miteinander verbunden und durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Steuersätze und Freibeträge sind weitgehend identisch. Schenkungen und Erbschaften werden steuerlich nahezu gleich behandelt. Beide Steuern erfassen den Erwerb von Vermögen ohne Gegenleistung.
Praxis-Tipp: Aus steuerlicher Sicht kann es von Vorteil sein, große Vermögenswerte zumindest teilweise vorzeitig als Schenkung zu übertragen, da der persönliche Schenkungsfreibetrag alle 10 Jahre erneut in vollem Umfang genutzt werden kann.
Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt
Nehmen Sie ein der Erbschaftssteuer unterliegendes Vermögen an, müssen Sie die Fristen zur Anzeige des Erwerbs beachten. Eine solche Anzeige hat schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis stattfinden. Eine solche Anzeige ist entbehrlich, soweit das Erbe von einem deutschen Gericht oder Notar eröffnet wurde.
Das Finanzamt benötigt folgende Angaben, die in § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes aufgeführt sind:
- Vor- und Familienname, Beruf, Wohnsitz des Erbenden
- Todestag und Sterbeort des Erblassers
- Gegenstand und Wert des Erwerbs
- Rechtsgrund des Erwerbs (z. B. gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis)
- Persönliches Verhältnis zum Erblasser (z. B. Verwandtschaftsgrad, Dienstverhältnis)
- Bereits erhaltene Zuwendungen des Erblassers (Art, Wert und Zeitpunkt)
Sachliche Steuerbefreiungen für Hausrat & Co.
Grundsätzlich gibt es Steuerbefreiungen für bestimmte Gegenstände:
- Hausrat, der von Personen der Steuerklasse I geerbt wird, ist bis zu 41.000 EUR steuerbefreit.
- Andere bewegliche Gegenstände, die von Personen der Steuerklasse I geerbt werden, sind bis zu 12.000 EUR steuerbefreit.
- Hausrat und andere Gegenstände, die von Personen der Steuerklasse II und III geerbt werden, sind bis zu 12.000 EUR steuerbefreit.
- Des Weiteren gibt es spezielle Ausnahmen für Grundbesitz und Kunstgegenstände (§ 13 ErbStG).
Das sind die Bemessungsgrundlagen der Erbschaftsteuer
Eine wichtige Rolle bei der Berechnung der Erbschaftsteuer spielt der Verwandtschaftsgrad zum:zur Erblasser:in. Abhängig von diesem familären Verhältnis werden Erbende in verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Für jede Steuerklasse gelten unterschiedliche Steuersätze und Freibeträge.
Beachten Sie: Die Steuerklassen gelten ausschließlich für die Erbschafts- und auch für die Schenkungssteuer. Sie haben nichts mit den Lohnsteuerklassen der Einkommensteuer zu tun. Allgemein gilt: Je enger der Verwandschaftsgrad, desto höher sind die Freibeträge. Die gestaffelten Freibeträge begünstigen somit die nahe Familie.
Beispiel: Herr Schmieder besitzt eine Eigentumswohnung mit einem Immobilienwert in Höhe von 300.000 EUR. Er möchte diese Immobilie gerne seinem Enkel vererben. Der Freibetrag beträgt 200.000 EUR, somit müssen 100.000 EUR versteuert werden. Zum Vergleich: Vererbt Herr Schmieder die Immoblie an seine Ehefrau, fällt aufgrund des höheren Freibetrags keine Erbschaftssteuer an.
Die Steuersätze der Erbschaftssteuer im Überblick
Wenn der Wert des vererbten Vermögens den Freibetrag überschreitet, wird entsprechend der Steuersatzklasse Erbschaftssteuer erhoben. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem verbleibenden Vermögen und wird anhand eines festgelegten Steuersatzes berechnet.
Die Höhe des Steuersatzes richtet sich somit nach zwei Faktoren:
- dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
- und der Steuerklasse.
Beispiel: Maria erbt von ihrem Großvater eine Immobilie im Wert von 300.000 EUR. Aufgrund ihres nahen Verwandschaftsgrades (Steuerklasse 1) profitiert sie von einem Freibetrag von 200.000 EUR. Der Restbetrag in Höhe von 100.000 EUR unterliegt der Erbschaftssteuer zu einem Steuersatz von 11 %. Für Maria fallen somit 11.000 EUR Steuern an.
Was tun, wenn sich die Bewertungspraxis schwieriger gestaltet?
Die Bewertung von Geldvermögen oder Wertpapieren bei einer Erbschaft gestaltet sich in der Regel unkompliziert, da die Werte klar ersichtlich sind und die Berechnung der Erbschaftssteuer entsprechend erfolgen kann. Bei der Bewertung von Immobilien oder Unternehmensanteilen, wie z. B. einem 30-prozentigen Anteil an einer GmbH, kann es jedoch zu unterschiedlichen Ansichten über den tatsächlichen Wert des vererbten Vermögens kommen. Es besteht die Möglichkeit, dass das Finanzamt einen höheren Wert festlegt, als Sie es für angemessen halten. In solchen Fällen sollten Sie dies nicht einfach akzeptieren, sondern mit stichhaltigen Argumenten, möglicherweise auch durch Vorlage eines Gutachtens, versuchen, die angesetzten Werte zu korrigieren.
Vererben an Erbengemeinschaften
Wenn Vermögenswerte (z. B. Immobilien) an mehrere Personen vererbt werden, wie zum Beispiel an mehrere Kinder oder Geschwister, entsteht eine Erbengemeinschaft. In einer Erbengemeinschaft wird der Freibetrag pro Person angewendet, da jeder Erbe trotz des gemeinsamen Erwerbs seinen eigenen individuellen Erbschaftsteuersatz zahlt.
Vererben mit und ohne Trauschein
Im Vergleich zu verheirateten Paaren werden unverheiratete Paare bzw. nicht eingetragene Lebenspartnerschaften bei der Erbschaftsteuer weniger begünstigt. Sie fallen in die Steuerklasse III, wobei lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro gewährt wird. Das kann zu hohen Kosten führen.
Beispiel: Kenan möchte seiner Lebensgefährtin eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro vererben. Gemäß Steuerklasse III steht ihm ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Somit müssen 480.000 Euro mit einem Steuersatz von 30 Prozent versteuert werden. Die Steuerlast beträgt stolze 144.000 Euro.
Schenken statt Vererben als steuerliche Alternative?
Bei der Vermögensübertragung gibt es neben der Erbschaft auch die Option der Schenkung, die zu Lebzeiten erfolgt. Die steuerlichen Regelungen hinsichtlich der Klassifizierung und Steuersätze sind wie bereits erwähnt ähnlich wie beim Erben, aber es gibt einen wichtigen Unterschied: Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden, was bei hohem Vermögenswerten wie z. B. Immobilien steuerlich vorteilhaft sein kann.
Beispiel: Takumi Li hat sich entschlossen, sein Haus als Schenkung an seinen einzigen Enkel zu übergeben. Das Haus hat einen Wert von 500.000 Euro. Der steuerliche Freibetrag beträgt (identisch zum Erbfall) 200.000 Euro. Somit können sofort 2/5 des Hauses als Schenkung übertragen werden, um den Freibetrag optimal auszuschöpfen. Nach Ablauf von 10 Jahren besteht die Möglichkeit, erneut 2/5 des Hauses zu verschenken. Es würde dann noch 1/5 des Hauses übrig bleiben, das nach weiteren 10 Jahren als Schenkung übertragen werden könnte.
Beachten Sie: Es ist von Fall zu Fall unterschiedlich, ob es vorteilhafter ist, ein Wertvermögen wie z. B. eine Immobilie zu vererben oder zu verschenken. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine individuelle Regelung für sich zu treffen!
Fazit - Das Wichtigste im Blick
- Die Höhe der Erbschaftsteuer wird maßgeblich durch den Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser:in und Erben bestimmt.
- Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto höher sind die Freibeträge.
- Die Erbschaftsteuer unterscheidet drei Steuerklassen. Die gestaffelten Steuersätze liegen zwischen 7 und 50 Prozent.
- Erbschafts- und Schenkungssteuer sind eng miteinander verbunden.
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