Kapitalerträge: Steuerfallen umgehen und Vorteile ausschöpfen
In nahezu allen Ländern Europas müssen Kapitalerträge versteuert werden. In Deutschland ist das meist durch die Abgeltungssteuer geregelt, sodass viele Kapitaleinkünfte nicht mehr der individuellen Besteuerung unterliegen. Aber Vorsicht, es gibt einiges zu beachten. Die Begriffe "Sparerpauschbetrag" und "Freistellungsauftrag" spielen dabei eine besonders wichtige Rolle. Hier erfahren Sie, welche Regeln für die Besteuerung von Kapitalerträgen in Deutschland gelten.
Kapitelerträge im Betriebsvermögen und ihre Bedeutung für Ihr Privatvermögen
Kapitalerträge können verschiedene Formen annehmen, beispielsweise
- Zinsen auf Ihr Tagesgeld,
- Gewinne aus Aktien oder
- Erträge aus Nachrangdarlehen.
Generell wird bei der Versteuerung von Kapitalerträgen zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen unterschieden. Erzielen Sie Gewinne im Rahmen eines Betriebsvermögens, werden diese in der Gewinnberechnung erfasst und unterliegen der “normalen” Besteuerung, also der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Nach dem "Teileinkünfteverfahren" sind 60 % Ihrer Dividenden und ähnlichen Erträgen steuerpflichtig. Die bereits einbehaltenen Steuern werden dabei angerechnet. Zudem können Sie Betriebsausgaben, die mit diesen Einnahmen verbunden sind, in dem Maße absetzen wie sie steuerpflichtig sind.
Kapitalgewinne, die Sie als Privatperson erwirtschaften, müssen in Ihrem Privatvermögen versteuert werden. Sie unterliegen jedoch nicht dem herkömmlichen Steuertarif, der Ihnen aus Ihrer Einkommensteuer bekannt ist. Stattdessen behält beispielsweise Ihre Bank direkt 25 % als Abgeltungsteuer ein, wenn sie Ihnen die Gewinne ausbezahlt. Damit ist Ihre Steuerschuld beglichen und Sie müssen sich nicht um die Anrechnung dieser Steuern in Ihrer Steuererklärung kümmern. Bitte beachten Sie jedoch, dass es Ausnahmen gibt, bei denen Sie diese Erträge in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben müssen.
Freistellungsauftrag zur Optimierung Ihrer Kapitalerträge und Sparerpauschbetrag
Prüfen Sie unbedingt Ihre Freistellungsaufträge! Haben Sie Ihrer Bank keinen Freistellungsauftrag erteilt, nutzen Sie Ihren Sparerpauschbetrag nicht voll aus und verschenken dadurch Geld. Für Alleinstehende beträgt der Sparerpauschbetrag 1.000 Euro und für zusammen veranlagte Ehepaare sind es 2.000 Euro.
Automatischer Kontenabruf durch Finanzamt und Behörden: Was Sie wissen müssen
Derzeit sind Banken in Deutschland dazu verpflichtet, für jeden Abruf von Kontoinformationen eine Datei mit bestimmten Basisdaten für jedes inländische Konto oder Depot zu erstellen. Diese Daten beinhalten
- Kontonummer,
- Datum der Eröffnung und Schließung des Kontos,
- Namen und Geburtsdatum des Kontoinhabers,
- Namen und Geburtsdatum einer berechtigten Person oder einer wirtschaftlich berechtigten Person.
Hinweis: Kontostände und Kontenbewegungen sind nicht Teil der Stammdaten, die Banken für jedes Konto oder Depot führen. Diese Informationen können jedoch grundsätzlich durch ein Auskunftsersuchen gemäß § 92 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO) und § 93 Absatz 1 AO bei der jeweiligen Bank eingeholt werden.
Vermögen auf Kinder übertragen: Eine kluge Strategie?
Aufgrund der Abgeltungssteuer ist es steuerlich gesehen nicht mehr attraktiv, Vermögen auf Kinder zu übertragen. Der Abgeltungssteuersatz ist für alle gleich, unabhängig von der Höhe der Einkünfte. Es ist zwar möglich, für Kinder eine Berücksichtigung im Rahmen des Sparerpauschbetrags geltend zu machen, das Finanzamt prüft jedoch genau, ob eine anerkannte Übertragung vorliegt. Wenn Sie trotzdem Vermögen übertragen möchten, gibt es einige Punkte, die Sie beachten müssen:
- Nach der Vermögensübertragung müssen die Kapitalanlagen auf den Namen des Kindes lauten.
- Der endgültige Übergang des Vermögens muss klar sein. Die Bank sollte eindeutig erkennen können, dass Sie als Elternteil diese Regelung möchten.
- Für die steuerliche Zuordnung der Kapitalerträge muss das Geldvermögen des Kindes als fremdes Vermögen behandelt werden – auch von den Eltern.
- Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte klar sein, dass Sie als Elternteil nur aufgrund Ihres Sorgerechts Zugriff auf das Sparkonto haben und dementsprechend handeln.
- Bei minderjährigen Kindern sollten die Zinseinkünfte bis zur Volljährigkeit auf dem Konto bleiben. Die Erträge sollten nicht für den Unterhalt des Kindes oder gar für eigene Belange verwendet werden. Bei volljährigen Kindern können Sie verfügen, dass das Kind die Erträge und das Vermögen zur Deckung des Unterhalts nutzt.
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