Ehrenamtspauschale: Steuerliche Vorteile für Ihr ehrenamtliches Engagement

Ehrenamtspauschale

Ehrenämter sind freiwillige Tätigkeiten, bei denen sich Bürger:innen für ihre Mitmenschen und im Interesse des Gemeinwohls einsetzen. Ein Ehrenamt wird nicht vergütet, kann jedoch mit einer Aufwandsentschädigung belohnt werden. Um das Ehrenamt in Deutschland zu fördern, unterstützt der Staat den Erhalt einer Aufwandsentschädigung durch die Ehrenamtspauschale. Hierbei bleiben bis zu 840 Euro steuer- und sozialabgabenfrei.

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Inhaltsverzeichnis

Ehrenamtspauschale: Steuerliche Vorteile für Ihr ehrenamtliches Engagement

Das Ehrenamt ist ein unverzichtbarer Teil unserer Gesellschaft. Millionen von Bürger:innen in Deutschland engagieren sich dabei in ihrer Freizeit für andere, oft ohne dafür eine Vergütung zu erwarten. Gelegentlich gibt es jedoch eine finanzielle Entschädigung, um die mit dem Ehrenamt verbundenen Aufwendungen zu decken. Hier kommt die Ehrenamtspauschale ins Spiel.

Die Ehrenamtspauschale ist eine Form der steuerlichen Erleichterung, die der Staat vorsieht, um Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis zu einem bestimmten Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei zu halten. Seit 2021 liegt dieser Betrag bei 840 Euro pro Jahr. Wenn Sie als Ehrenamtliche:r eine Aufwandsentschädigung erhalten, müssen Sie diese bis zu einem Jahresbetrag von 840 Euro nicht versteuern und keine Sozialabgaben darauf zahlen. Aber Achtung: Sollten Sie mehr als diese Summe erhalten, ist der darüberhinausgehende Betrag steuerpflichtig.

Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die nach § 3 Nr. 26a EstG erfüllt sein müssen, um diese steuerliche Erleichterung in Anspruch nehmen zu können. So muss die ehrenamtliche Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt werden, sowie der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken dienen ( Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Kunst und Kultur, der Jugend- oder Altenhilfe sowie des Naturschutzes) und im im öffentlich-rechtlichen Auftrag oder einer gemeinnützigen Körperschaft (Universitäten, Fachhochschulen, Schulen, Volkshochschulen und Sportvereine) durchgeführt werden.

Wenn Sie also bei einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Einrichtung tätig sind und Ihre Tätigkeit den weiteren Kriterien entspricht, können Sie von der Ehrenamtspauschale profitieren.

Wichtig: Ihre ehrenamtliche Tätigkeit gilt als nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der normalen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten in Anspruch nimmt.

Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten, füü die die Ehrenamtspauschale gilt, gehören beispielsweise:

  • Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied eines Vereins
  • Die Tätigkeit als Schatzmeister:in
  • Die Tätigkeit als ehrenamtliche Büro- oder Reinigungskraft

Es gibt allerdings auch Tätigkeiten, bei denen man nicht von der Ehrenamtspauschale profitiert, weil sie in erster Linie dazu dienen, die wirtschaftlichen Interessen eines Vereins zu fördern. Dazu gehören zum Beispiel Tätigkeiten in einer Vereinsgaststätte, die Unterstützung bei Veranstaltungen, die Eintritt kosten, oder werbende Tätigkeiten wie das Verteilen von Flyern oder die Suche nach Sponsoren.

Gut zu wissen! Die Ehrenamtspauschale gilt pro Person und für ein Jahr. Für dieselbe Tätigkeit darf außerdem nicht gleichzeitig die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen worden sein.

Übungsleiterpauschale: Steuerfreie Einkünfte für Trainer:innen, Betreuer:innen, Ausbildungsleiter:innen und Co.

Neben der Ehrenamtspauschale gibt es auch die Übungsleiterpauschale, die 3.000 Euro pro Jahr (seit dem Jahr 2021) beträgt. Falls Sie eine finanzielle Aufwandsentschädigung für Ihre Rolle als Übungsleiter:in erhalten, bleiben für Sie deshalb bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei.

Die gleichen Kriterien, die für die Ehrenamtspauschale gelten, sind auch hier anwendbar: Die Übungsleitung muss nebenberuflich erfolgen, im Rahmen eines öffentlichen Auftrags durchgeführt werden oder gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Ein wesentlicher Unterschied zur Ehrenamtspauschale besteht darin, dass Übungsleiter:innen in erster Linie im pädagogischen Bereich tätig sind. Sie können beispielsweise Trainer:innen, Betreuer:innen oder Ausbildungsleiter:innen sein.

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