Wer kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen?

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende sind oft mit einem hohen Maß an Verantwortung und Stress konfrontiert. Um Ihnen zumindest eine finanzielle Erleichterung zu bieten, gibt es verschiedene steuerliche Begünstigungen. Eine der Bedeutendsten ist der Entlastungsbetrag, der direkt bei Ihrem monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden kann. In diesem Artikel werden wir die verschiedenen steuerlichen Vorteile für Alleinerziehende erläutern und Ihnen Schritt für Schritt zeigen, wie Sie den Entlastungsbetrag erhalten können.

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Inhaltsverzeichnis

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Voraussetzungen und Beantragung

Als Alleinerziehende:r stehen Ihnen steuerliche Vorteile, wie zum Beispiel der Entlastungsbetrag, zur Verfügung, um Ihre finanzielle Belastung zu verringern. Laut Steuerrecht gelten Sie als alleinstehend, wenn Sie ledig, geschieden oder verwitwet sind. Auch, wenn Ihr Ehepartner das ganze Jahr über nicht in Deutschland gelebt hat, gelten Sie als alleinstehend. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft und einen gemeinsamen Haushalt mit einer anderen erwachsenen Person (eigene Kinder ausgenommen) dürfen Sie dabei dabei nicht führen.

Um den Entlastungsbetrag in Höhe von 4.260 Euro vom Staat zu erhalten, sind Sie qualifiziert, wenn Sie:

  • ohne Lebenspartner:in wohnen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einer anderen erwachsenen Person führen (eigene Kinder ausgenommen).
  • für mindestens eines Ihrer Kinder Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag vom Staat erhalten.
  • ein Kind Ihrem Haushalt offiziell zuordnen z. B. durch einen gemeldeten Wohnsitz.

Erbringen Sie die genannten Voraussetzungen, qualifizieren Sie sich neben dem Kinder- und dem Grundfreibetrag also auch für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, welcher seit dem Beginn des Jahres 2023 4.260 Euro beträgt. Für jedes weitere Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, erhöht sich der Entlastungsbetrag um jeweils 240 Euro.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, können Sie die Lohnsteuerklasse II beim Finanzamt eintragen lassen oder ihn in Ihrer Jahressteuererklärung (Anlage Kind) angeben.

Achtung: Sie müssen selbst aktiv werden und den Entlastungsbetrag spätestens in Ihrer Steuererklärung beantragen.

Haushaltszuordnung strategisch nutzen: Mehr steuerliche Vorteile für beide Elternteile

Hat nur ein Elternteil den Status "alleinstehend", steht diesem der Entlastungsbetrag zu. Ist das Kind bei mehreren alleinstehenden Personen gemeldet, erhält derjenige den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld erhält.

Beispiel: Hat das Kind einen Hauptwohnsitz bei der Mutter, die mit einem anderen Mann zusammenlebt, und einen Nebenwohnsitz beim alleinstehenden Vater, erhält der Vater den Entlastungsbetrag. Leben beide Elternteile alleine und erfüllen die Bedingungen für den Entlastungsbetrag, erhält ihn der Elternteil, der auch das Kindergeld erhält.

Sind beide Elternteile alleinstehend und haben gemeinsam mehrere Kinder, kann es strategisch sinnvoll sein, bei beiden Elternteilen jeweils mindestens ein Kind mit Hauptwohnsitz zu melden. Beide Elternteile würden ab dem Zeitpunkt der Meldung einen zeitanteiligen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro für das Kind erhalten, das bei ihnen mit dem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Daher könnte diese kluge Haushaltszuordnung dazu beitragen, den Gesamtentlastungsbetrag für beide Elternteile zu maximieren.

Gut zu wissen: Das Finanzamt berücksichtigt hierbei nicht, in welchem Haushalt das Kind tatsächlich lebt. Dies wurde in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 5.2.2015, Az. III R 9/13) bestätigt.

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