Photovoltaikanlagen: Was sich ab 2023 ändert
Die Beliebtheit von Photovoltaikanlagen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Gründe dafür sind steigende Stromkosten, das Bewusstsein für Nachhaltigkeit und der Wunsch, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der bürokratische Aufwand für die Anschaffung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen deutlich reduziert, so dass es sich mehr denn je lohnt, über eine Anschaffung nachzudenken. Solaranlagen ermöglichen die eigene umweltfreundliche Stromerzeugung und bieten darüber hinaus finanzielle Vorteile. Bei der Planung und Installation helfen Förderprogramme und Fachbetriebe. Nicht zuletzt sichert eine solche Anlage auch die Energieversorgung im Alter und senkt die Kosten.
Was das Jahressteuergesetz 2022 zu Photovoltaikanlagen sagt
Die Bundesregierung hat im Jahressteuergesetz 2022 umfangreiche Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes eingeführt. Im Rahmen dieser Maßnahmen wurden Steuererleichterungen für all diejenigen, die eine Photovoltaikanlage(PV-Anlage) erwerben und betreiben möchten, eingeführt. Kleine PV-Anlagenprofitieren nun von einer Steuerbefreiung der Erträge bei der Einkommensteuer und der Einführung eines Nullsteuersatzes bei der Umsatzsteuer.
Was bedeutet das konkret? Beim Kauf einer PV-Anlage müssen Sie künftig weder 19 % Umsatzsteuerzahlen noch Steuern auf den von Ihnen erzeugten Strom entrichten, sofern Ihre Anlage die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, wofür Sie den erzeugten Strom verwenden. Es spielt also keine Rolle, ob Sie den Strom selbst verbrauchen, ihn ins öffentliche Netz einspeisen oder Ihre Mieter:innen den Strom nutzen möchten.
Welche Voraussetzungen müssen Sie beachten?
Einkommensteuer
Bei der Beurteilung, ob Ihre PV-Anlage begünstigt ist und Sie somit steuerfreie Einnahmen erzielen, sind zwei Faktoren zu berücksichtigen:
- Gebäudetyp
Einfamilienhaus
Betriebsgebäude
sonstige Gebäude (z. B. Mehrfamilienhaus) - Maximale Bruttonennleistung je PV-Anlage in kWp (Kilowatt peak)
Einfamilienhaus: 30 kWp
Betriebsgebäude: 30 kWp
sonstige Gebäude: 15 kWp (je Wohn- oder Gewerbeeinheit)
Betreiben Siemehrere PV-Anlagen, müssen Sie zudem die maximale Obergrenze von 100 kWp pronatürliche Person oder Mitunternehmerschaft (z. B. Vermietungs-GbR) beachten.
Beispiel: Frau Müller betreibt 4 PV-Anlagen:
- 1x auf ihrem Wohnhaus mit 12 kWp
- 1x auf einer Scheune mit 16 kWp
- 2x auf vermieteten Objekten mit je 20 kWp
- Die Summe Wohnhaus + Scheune (12+16 = 28 kWp) übersteigt nicht die 30 kWp-Grenze
- Zusammen mit den PV-Anlagen auf den vermieteten Objekten (2x20 = 40 kWp) wird mit insgesamt 68 kWp auch die maximale Obergrenze von 100 kWp nicht überschritten.
Ergebnis: Die Erträge aus allen 4 PV-Anlagen sind steuerfrei.
Praxistipp: Betreibt Frau Müller nicht nur private PV-Anlagen, sondern ist beispielsweise auch noch Mitunternehmerin in einer Vermietungs-GbR, die ebenfalls PV-Anlagenunterhält, so kann sie die Obergrenze von 100kWp zweimal ausschöpfen: Einmal als natürliche Personen und einmal als Mitunternehmerin.
Übrigens: Haben Sie Ihre PV-Anlage bereits vor 2023 angeschafft? Dann kommen Sie ab dem Jahr 2022 in den Genuss der Steuerbefreiung, denn einkommensteuerlich gilt das Gesetz rückwirkend ab 2022.
Umsatzsteuer
Beim Erwerb von PV-Anlagen müssen Sie dann keine Umsatzsteuer entrichten, wenn Sie diese Anlage "auf oder in der Nähe (z. B. Garage, Gartenschuppen, Zaun)" von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installieren. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, solange die Bruttoleistung der PV-Anlage 30kWp nicht übersteigt.
Praxistipp: Der Nullsteuersatz gilt u.a. auch für Hausboote, fest verbaute Wohnwägen, Gartenlauben, Solartische, Hybridmodelle, die sowohl Strom als auch Warmwasser erzeugen, sowie für die immer beliebter werdenden Balkonkraftwerke.
Begründet der Betrieb einer PV-Anlage eine Unternehmereigenschaft?
Mit Inbetriebnahme einer PV-Anlage sind Sie umsatzsteuerlicher Unternehmer. Wenn Sie beabsichtigen, eine PV-Anlage zu betreiben, ist es erforderlich, einen sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen. Unter anderem müssen Sie Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer machen. Beim Betrieb von kleinen PV-Anlagen werden Sie jedoch in der Regel unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fallen (Umsatz im Gründungsjahr < 22.000 Euro und im Folgejahr < 50.000 Euro). Im Formular kreuzen Sie dementsprechend an, dass Sie von dieser Regelung Gebrauch machen möchten.
Folglich müssen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Allerdings haben Sie im Gegenzug auch keinen Anspruch darauf, sich die Vorsteuer, zum Beispiel aus dem Kauf der PV-Anlage, erstatten zu lassen. Seit 2023 ist dies jedoch unbedeutend, da beim Kauf ohnehin keine Umsatzsteuer mehr gezahlt wird.
Erwerb und Inbetriebnahme vor dem 1.1.2023
In diesem Fall gelten für Sie die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiterhin. Sollten Sie damals die angesprochene Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch genommen haben, sondern zur Regelbesteuerung optiert haben (Grund hierfür ist meist die Erstattung der Vorsteuer bei Kauf), ist das für die folgenden fünf Jahre bindend.
Praxistipp: Haben Sie bei Anschaffung auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und möchten nach Ablauf der fünf Jahre wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren? Dann beachten Sie, dass es sich bei den fünf Jahren um volle Kalenderjahre handelt. Um also etwaige Rückforderungen seitens des Finanzamtes zu vermeiden, warten Sie damit lieber noch ein Jahr länger.
Fazit: Die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen auf einen Blick
Das müssen Sie über die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen wissen:
- Seit 1.1.2023:
- Es gilt ein 0 % Umsatzsteuersatz auf Lieferung und Installation von PV-Anlageneinschließlich Komponenten wie beispielsweise Solarmodule, Wechselrichter oder Batteriespeicher.
- Es entfällt die Verpflichtung zur Gewinnermittlung und zur Einreichung der Anlage EÜR, wenn Sie eine begünstigte PV-Anlage betreiben.
- Rückwirkend ab dem 1.1.2022: Es gibt eine Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer für kleine PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung bis 30 kWp bzw. bis 15 kWp, abhängig von der Gebäudeart.
Ob es für Sie sinnvoll ist, eine PV-Anlage anzuschaffen, hängt von Ihrem individuellen Fall ab. Durch die neuen Erleichterungen ist die Anschaffung jedoch attraktiver als je zuvor.
Abschließender Hinweis: Falls Sie Fragen zum Thema PV-Anlagen und Einkommensteuer haben, aber nicht direkt eine:n Steuerberater:in konsultieren möchten, können Sie sich alternativ von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen. Diese dürfen, im Hinblick auf einkommensteuerliche Fragestellungen zu kleinen PV-Anlagen ebenfalls beraten.
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