Ehegattenunterhalt und Steuer: So optimieren Sie Ihre Steuerlast

Ehegattenunterhalt und Steuer: So optimieren Sie Ihre Steuerlast

Die steuerliche Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts kann sich auf die persönliche Steuerlast erheblich auswirken. Es ist wichtig, die geltenden Regelungen und Abzugsmöglichkeiten genau zu kennen und korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Dann vermeiden Sie mögliche Nachzahlungen und steuerliche Konflikte. Alles Wissenswerte rund um das Thema Ehegattenunterhalt, lesen Sie hier.

Text Link
Inhaltsverzeichnis

Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen

Als Unterhaltsleistende:r (unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig) können Sie die Zahlungen an Ihre:n Ex-Partner:in bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Dies gilt sowohl für freiwillige Unterhaltszahlungen als auch bei gesetzlicher Unterhaltspflicht. Um diesen Betrag abzusetzen, müssen Sie einen Antrag auf Sonderausgabenabzug im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung stellen.

Der Höchstbetrag wird dabei um die von Ihnen übernommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung erhöht.

Wichtig: Die Zustimmung des:der Empfänger:in ist notwendig, um den Sonderausgabenabzug geltend zu machen. Antrag und Zustimmung sind auf amtlichem Vordruck (Anlage U) beim Finanzamt einzureichen. Warum die Zustimmung unbedingt erforderlich ist? Der:Die Empfänger:in muss den Unterhalt in Höhe des Sonderausgabenabzugs als sonstige Einkünfte versteuern.

Ein Antrag gilt für ein Jahr und kann nicht zurückgenommen werden. Sie können den Antrag auch auf einen Betrag unter dem Höchstbetrag begrenzen, was entsprechend weniger Versteuerung für den:die Empfänger:in bedeutet. Die Zustimmung des:der Empfänger:in gilt für mehrere Jahre und kann nur vor Beginn eines Kalenderjahres durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt widerrufen werden.

Praxis-Tipp: In der Regel hat der:die Unterhaltspflichtige höhere Einkünfte, weshalb die Steuerentlastung durch den Sonderausgabenabzug für sie:ihn höher ausfällt als die Steuernachzahlung des:der Unterhaltsempfänger:in. Dies ist besonders relevant, wenn die Unterhaltszahlungen den Grundfreibetrag (2022: 10.347 Euro, 2023: 10.908 Euro) übersteigen. Es lohnt sich daher, die Zustimmung des:der Ex-Ehepartner:in zu bekommen, indem Sie sich bereiterklären, die anfallende Einkommensteuer für ihn:sie zu übernehmen.

Auch im Jahr der Trennung ist trotz der Möglichkeit einer Zusammenveranlagung der Sonderausgabenabzug möglich. Dabei können neben Geldleistungen können auch Sachleistungen als Unterhalt berücksichtigt werden. Hierzu zählen zum Beispiel die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung, bei der der ortsübliche Mietwert und ggf. zusätzliche Nebenkosten als begünstigte Aufwendungen gelten.

Für Unterhaltsempfangende im Ausland ist ein Abzug grundsätzlich nur möglich, wenn sie nachweisen können, dass die Leistungen dort versteuert wurden. Je nach Land können weitere Abzugsvoraussetzungen erforderlich sein.

Alternative: Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung absetzen

Falls Ihr:e Ex-Partner:in einem Sonderausgabenabzug nicht zustimmt, können Sie die Unterhaltsaufwendungen alternativ als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung angeben.

Wichtig: Im Jahr der Trennung stellen Unterhaltsaufwendungen an den:die dauernd getrennt lebende:n Ehepartner:in bei fehlender Zustimmung zum Sonderausgabenabzug keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Denn zu Beginn des Jahres bestehen noch die Voraussetzungen für die Ehegattenveranlagung, und die Eheleute haben die Möglichkeit, die Zusammenveranlagung zu wählen, wodurch die Aufwendungen steuerlich bereits berücksichtigt werden.

Jetzt durchstarten mit TAXMAN!

  • Keine lästigen Steuerformulare, kein umständliches Behördendeutsch
  • Sicher dank lokaler Datenhaltung und ELSTER-Ansicht
  • Umfangreichste Hilfe seiner Klasse