Jobrad und Steuern: Das sollten Sie wissen.
Die Nutzung eines Dienstrads kann steuerliche Vorteile mit sich bringen und unter gewissen Bedingungen bleibt das Jobrad sogar steuerfrei. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie diese steuerlichen Erleichterungen nutzen können.
Interessieren Sie sich für die Nutzung eines Fahrrads oder E-Bikes als Dienstfahrzeug? Ein Erlass der Landesfinanzministerien aus dem Jahr 2012 macht dies möglich! Diese Regelung erweitert das Dienstwagenprivileg (1 %-Regelung) auf Fahrräder und E-Bikes. Dies ermöglicht es Unternehmen, ihren Mitarbeitern ein Dienstrad steuerlich begünstigt anzubieten. Ein Vorreiter auf diesem Gebiet ist das Freiburger Unternehmen JobRad. Es hat sich zusammen mit verschiedenen Organisationen für die Gleichstellung von Fahrrad und Auto stark gemacht.
Bei privater Nutzung des Dienstfahrrads entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Die Höhe der Besteuerung dieses geldwerten Vorteils hängt davon ab, wie das Dienstrad zur Verfügung gestellt wurde: als Gehaltsextra oder durch Gehaltsumwandlung.
Als Gehaltsextra: So bleibt das Dienstrad steuerfrei
Damit das Dienstrad gemäß § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei bleibt, müssen Sie und Ihr Arbeitgeber folgende Aspekte beachten:
- Dienstrad als zusätzliche Lohnleistung: Das Dienstrad muss zusätzlich zum üblichen Arbeitslohn zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet: Wird der monatliche Bruttolohn zugunsten eines Dienstrads reduziert, ist eine Steuerbefreiung ausgeschlossen.
- Ab 2020: Ein Dienstrad, das ein Arbeitgeber zum ersten Mal ab dem 1.1.2019 zur Verfügung stellt, ist steuerlich begünstigt.
- Bis 2030: Die steuerliche Begünstigung für die Zurverfügungstellung eines Dienstrads ist bis Ende 2030 gegeben.
- Gilt für Fahrräder und Pedelecs (Motorunterstützung bis 25 km/h). Unter diesen Bedingungen wird der geldwerte Vorteil (die private Nutzung des Fahrrads) mit einem Steuersatz von 0 % besteuert.
Tipp: Den geldwerten Vorteil bestätigen lassen
Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Dienstrad zur Verfügung gestellt? Dann prüfen Sie, ob er dafür einen geldwerten Vorteil berechnet und versteuert hat. Wenn ja, lassen Sie sich den Betrag dieses geldwerten Vorteils bestätigen. Dies können Sie dann in Ihre Einkommensteuererklärung einfließen lassen. Bitten Sie um eine Reduzierung Ihres zu versteuernden Bruttoarbeitslohns in Höhe des geldwerten Vorteils.
Dienstrad durch Gehaltsumwandlung: So wird der geldwerte Vorteil berechnet
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein Firmenfahrrad durch Gehaltsverzicht zur Verfügung stellt, wird der geldwerte Vorteil mit 0,25 % besteuert. Bei der Gehaltsumwandlung reduziert sich Ihr Bruttolohn, da das Dienstrad zur Verfügung gestellt wird. Im Gegensatz zum Lohnzusatz wird das Firmenfahrrad also nicht zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt. In diesem Fall bleibt das Firmenfahrrad nicht steuerfrei.
Der geldwerte Vorteil wird monatlich mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Firmenfahrrads besteuert. Dabei wird der Betrag auf volle 100 Euro abgerundet. Dies gilt seit dem 1.1.2020 bis Ende 2030, vorausgesetzt, dass Ihnen das Firmenfahrrad erstmals ab 2019 zur Verfügung gestellt wurde. Bis Ende 2018 wurde der geldwerte Vorteil, wie bei Firmenwagen, nach der 1-Prozent-Regel ermittelt.
Beispiel: Ihr Arbeitgeber hat Ihnen 2018 ein Dienstrad zur Verfügung gestellt, das laut unverbindlicher Preisempfehlung 2.520 Euro kostet. Dieser Betrag wird auf 2.500 Euro abgerundet. Daraus ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 25 Euro pro Monat. Über das Jahr gesehen, müssen Sie also die Nutzung des Dienstrads mit 300 Euro (12 x 25 Euro) versteuern.
Firmenfahrrad auch für Familienmitglieder
Ihr Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, Ihren Familienmitgliedern ein Firmenfahrrad steuerfrei bereitzustellen. Damit können Sie die Kosten für die Anschaffung von Fahrrädern für Ihre:n Ehepartner:in und Ihre Kinder sparen.
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